Rechtstracker.at

Art. 4 § 22

Fassungen
ab 28.11.1959 — BGBl. Nr. 246/1959
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 22 heute28.11.1959 BGBl. Nr. 246/1959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1959,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

28.11.1959BGBl. Nr. 246/1959

Außerkrafttretensdatum

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Abgänger der Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildungsanstalt in Klagenfurt, die an dem ergänzenden Unterricht in slowenischer Sprache teilgenommen und die normale Reifeprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können sich im Anschluß an die Reifeprüfung oder in einem späteren Zeitpunkt einer ergänzenden Reifeprüfung für den Unterricht an Volksschulen mit slowenischer oder mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache unterziehen.
  2. Absatz 2,Desgleichen können sich Lehrpersonen nach der mit Erfolg abgelegten Lehrbefähigungsprüfung für Volksschulen der ergänzenden Lehrbefähigungsprüfung für den Unterricht an Volksschulen mit slowenischer oder mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache und Lehrpersonen nach der mit Erfolg abgelegten Lehrbefähigungsprüfung für Hauptschulen der ergänzenden Lehrbefähigungsprüfung für den Unterricht an Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache oder für den Slowenischunterricht an sonstigen Hauptschulen in Kärnten unterziehen.

Schlagworte

Bundeslehrerbildungsanstalt, Bundeslehrerinnenbildungsanstalt

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Gesetzesnummer

10009246

Dokumentnummer

NOR12118265

Alte Dokumentnummer

N7195911732Y