Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 101/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 32Artikel 6, Paragraph 32
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Für die Inspektion der im § 31 lit. a genannten Schulen und des im § 31 lit. b genannten Unterrichtes ist ein Organ der Schulaufsicht, das die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache an Volks- und Hauptschulen besitzt, zu bestellen, dem auch die Inspektion des unverbindlichen Slowenischunterrichtes an sonstigen Volks- und Hauptschulen im Lande Kärnten obliegt.Für die Inspektion der im Paragraph 31, Litera a, genannten Schulen und des im Paragraph 31, Litera b, genannten Unterrichtes ist ein Organ der Schulaufsicht, das die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache an Volks- und Hauptschulen besitzt, zu bestellen, dem auch die Inspektion des unverbindlichen Slowenischunterrichtes an sonstigen Volks- und Hauptschulen im Lande Kärnten obliegt.
(2)Absatz 2,Für die Inspektion der im § 31 lit. c genannten Schule ist ein Fachinspektor, der die Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen mit Slowenisch als Hauptfach besitzt, zu bestellen, dem auch die Inspektion der ergänzenden Lehrerbildung in slowenischer Sprache an der Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildungsanstalt in Klagenfurt und des unverbindlichen Slowenischunterrichtes an sonstigen mittleren Lehranstalten im Lande Kärnten obliegt.Für die Inspektion der im Paragraph 31, Litera c, genannten Schule ist ein Fachinspektor, der die Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen mit Slowenisch als Hauptfach besitzt, zu bestellen, dem auch die Inspektion der ergänzenden Lehrerbildung in slowenischer Sprache an der Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildungsanstalt in Klagenfurt und des unverbindlichen Slowenischunterrichtes an sonstigen mittleren Lehranstalten im Lande Kärnten obliegt.
(3)Absatz 3,An Stelle der in den Abs. 1 und 2 genannten Inspektionsorgane kann ein Landesschulinspektor, der beide in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Lehrbefähigungen besitzt, bestellt werden, dem die Inspektion der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schul- und Unterrichtsbereiche obliegt.An Stelle der in den Absatz eins und 2 genannten Inspektionsorgane kann ein Landesschulinspektor, der beide in den Absatz eins und 2 bezeichneten Lehrbefähigungen besitzt, bestellt werden, dem die Inspektion der in den Absatz eins und 2 angeführten Schul- und Unterrichtsbereiche obliegt.
Schlagworte
Volksschule, Bundeslehrerbildungsanstalt, Schulbereich, Bundeslehrerinnenbildungsanstalt
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016
Dokumentnummer
NOR40163024