Rechtstracker.at

Art. 6 § 32

Fassungen
ab 01.08.2014 — BGBl. I Nr. 48/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 § 32 heute01.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
Art. 6 § 3215.04.195931.07.2014 BGBl. Nr. 101/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.08.2014BGBl. I Nr. 48/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

70/09 Minderheiten-Schulrecht

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Für die Inspektion der im Paragraph 31, Litera a, genannten Schulen und des im Paragraph 31, Litera b, genannten Unterrichtes ist ein Organ der Schulaufsicht, das die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache an Volks- und Hauptschulen besitzt, zu bestellen, dem auch die Inspektion des unverbindlichen Slowenischunterrichtes an sonstigen Volks- und Hauptschulen im Lande Kärnten obliegt.
  2. Absatz 2,Für die Inspektion der im Paragraph 31, Litera c, genannten Schule ist ein Fachinspektor, der die Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen mit Slowenisch als Hauptfach besitzt, zu bestellen, dem auch die Inspektion der ergänzenden Lehrerbildung in slowenischer Sprache an der Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildungsanstalt in Klagenfurt und des unverbindlichen Slowenischunterrichtes an sonstigen mittleren Lehranstalten im Lande Kärnten obliegt.
  3. Absatz 3,An Stelle der in den Absatz eins und 2 genannten Inspektionsorgane kann ein Landesschulinspektor, der beide in den Absatz eins und 2 bezeichneten Lehrbefähigungen besitzt, bestellt werden, dem die Inspektion der in den Absatz eins und 2 angeführten Schul- und Unterrichtsbereiche obliegt.

Schlagworte

Volksschule, Bundeslehrerbildungsanstalt, Schulbereich, Bundeslehrerinnenbildungsanstalt

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Gesetzesnummer

10009246

Dokumentnummer

NOR40163024