Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2012Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
74/02 Finanzielle Angelegenheiten
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der im § 1 unter lit. a genannte Betrag ist in fünf jährlichen Teilbeträgen von je sechs Millionen Schilling in den Jahren von 1960 bis 1964 jeweils bis zum Ende der angeführten Jahre flüssigzumachen. Der im Paragraph eins, unter Litera a, genannte Betrag ist in fünf jährlichen Teilbeträgen von je sechs Millionen Schilling in den Jahren von 1960 bis 1964 jeweils bis zum Ende der angeführten Jahre flüssigzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Dokumentnummer
NOR12118283
Alte Dokumentnummer
N7196010981O