Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2012Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
19.08.2009
Außerkrafttretensdatum
23.05.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2012
Index
74/02 Finanzielle Angelegenheiten
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die fortlaufende jährliche Zuwendung gemäß § 1 lit. b setzt sich aus einem festen Betrag von 308 000 Euro und dem Ersatz der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden zusammen, wobei ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt wird. Als Durchschnittsbezug dieser Bediensteten wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.Die fortlaufende jährliche Zuwendung gemäß Paragraph eins, Litera b, setzt sich aus einem festen Betrag von 308 000 Euro und dem Ersatz der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden zusammen, wobei ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt wird. Als Durchschnittsbezug dieser Bediensteten wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch vier, 4. Gehaltsstufe, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
(2)Absatz 2,Die jährliche Zuwendung gemäß Abs. 1 wird rückwirkend vom Jahre 1958 an gewährt. Für die Jahre 1958, 1959 und 1960 beträgt sie je 1,800.000 S.Die jährliche Zuwendung gemäß Absatz eins, wird rückwirkend vom Jahre 1958 an gewährt. Für die Jahre 1958, 1959 und 1960 beträgt sie je 1,800.000 S.
(3)Absatz 3,Die fortlaufende jährliche Zuwendung ist alljährlich in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November flüssigzumachen. Die Zuwendungen für die Jahre 1958, 1959 und 1960 werden sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällig.
(4)Absatz 4,Die Differenz der Zahlung der für das Jahr 2008 fälligen Teilbeträge zu den für das Jahr 2008 bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Dokumentnummer
NOR40110104