Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1960 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2012Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1960, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
74/02 Finanzielle Angelegenheiten
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Zuwendungen im Sinne des § 1 sind an die Israelitische Kultusgemeinde Wien flüssigzumachen. Diese hat die zugewiesenen Mittel nach Herstellung des internen Einvernehmens an die Kultusgemeinden Österreichs und sonstige der Aufsicht der Kultusgemeinden unterstehende religiöse Einrichtungen zu verteilen. Die Zuwendungen im Sinne des Paragraph eins, sind an die Israelitische Kultusgemeinde Wien flüssigzumachen. Diese hat die zugewiesenen Mittel nach Herstellung des internen Einvernehmens an die Kultusgemeinden Österreichs und sonstige der Aufsicht der Kultusgemeinden unterstehende religiöse Einrichtungen zu verteilen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Dokumentnummer
NOR12118285
Alte Dokumentnummer
N7196010983O