Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 10.11.1959 — BGBl. Nr. 41/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute10.11.1959 BGBl. Nr. 41/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

10.11.1959BGBl. Nr. 41/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL römisch vierzehn

Auflösung

Die Organisation wird aufgelöst, wenn die Zahl der Mitgliedstaaten unter fünf herabsinkt. Sie kann jederzeit durch Übereinkommen der Mitgliedstaaten aufgelöst werden. Vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gegebenenfalls im Zeitpunkt der Auflösung zwischen den Mitgliedstaaten getroffen wird, ist der Staat, in dessen Gebiet sich der Sitz der Organisation zu diesem Zeitpunkt befindet, für die Abwicklung verantwortlich. Ein Überschuß ist unter diejenigen Staaten zu verteilen, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder sind, und zwar im Verhältnis zu den von ihnen vom Zeitpunkt ihres Beitritts zum Abkommen an tatsächlich geleisteten Beiträgen. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so ist er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das dann laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10009253

Dokumentnummer

NOR12118312

Alte Dokumentnummer

N7196033791L