Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1960Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
ARTIKEL XVARTIKEL römisch fünfzehn
Unterzeichnung
Dieses Abkommen und das beigefügte Finanzierungsprotokoll, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens bildet, liegen bis zum 31. Dezember 1953 zur Unterzeichnung durch jeden Staat auf, der den in Artikel III Ziffer 1 festgesetzten Bedingungen entspricht.Dieses Abkommen und das beigefügte Finanzierungsprotokoll, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens bildet, liegen bis zum 31. Dezember 1953 zur Unterzeichnung durch jeden Staat auf, der den in Artikel römisch drei Ziffer 1 festgesetzten Bedingungen entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR12118313
Alte Dokumentnummer
N7196033792L