Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1960Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
ARTIKEL XVIIIARTIKEL römisch achtzehn
Inkrafttreten
1.Ziffer eins Dieses Abkommen und das beigefügte Finanzierungsprotokoll treten in Kraft, nachdem sieben Staaten sie ratifiziert haben oder ihnen beigetreten sind, vorausgesetzt, daß
die Summe ihrer Beiträge nach dem in dem Anhang zum Finanzierungsprotokoll angegebenen Schlüssel mindestens 75% beträgt und
sich die Schweiz als das Land, in dem der Sitz der Organisation sein wird, unter diesen sieben Staaten befindet.
2.Ziffer 2 Für jeden anderen Unterzeichner- oder beitretenden Staat treten dieses Abkommen und das beigefügte Finanzierungsprotokoll mit Hinterlegung seiner Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunde in Kraft.
Schlagworte
Unterzeichnerstaat, Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR12118316
Alte Dokumentnummer
N7196033795L