Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 10.11.1959 — BGBl. Nr. 41/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute10.11.1959 BGBl. Nr. 41/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

10.11.1959BGBl. Nr. 41/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL römisch achtzehn

Inkrafttreten

Ziffer eins Dieses Abkommen und das beigefügte Finanzierungsprotokoll treten in Kraft, nachdem sieben Staaten sie ratifiziert haben oder ihnen beigetreten sind, vorausgesetzt, daß

  1. Absatz a,
    die Summe ihrer Beiträge nach dem in dem Anhang zum Finanzierungsprotokoll angegebenen Schlüssel mindestens 75% beträgt und
  2. Absatz b,
    sich die Schweiz als das Land, in dem der Sitz der Organisation sein wird, unter diesen sieben Staaten befindet.

Ziffer 2 Für jeden anderen Unterzeichner- oder beitretenden Staat treten dieses Abkommen und das beigefügte Finanzierungsprotokoll mit Hinterlegung seiner Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Unterzeichnerstaat, Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10009253

Dokumentnummer

NOR12118316

Alte Dokumentnummer

N7196033795L