Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1960Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
ARTIKEL XIXARTIKEL römisch neunzehn
Notifizierungen
1.Ziffer eins Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur benachrichtigt alle Unterzeichner- und beitretenden Staaten sowie alle sonstigen Staaten, die an der Konferenz über die Durchführung von Arbeiten zur Errichtung eines europäischen Laboratoriums für kernphysikalische Forschung im Dezember 1951 in Paris und im Februar 1952 in Genf teilgenommen haben, von der Hinterlegung einer jeden Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und vom Inkrafttreten dieses Abkommens.
2.Ziffer 2 Der Direktor der Organisation unterrichtet alle Mitgliedstaaten und den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur von jedem Austritt oder jeder Beendigung der Mitgliedschaft.
Schlagworte
Unterzeichnerstaat, Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2015
Dokumentnummer
NOR12118317
Alte Dokumentnummer
N7196033796L