Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 10.11.1959 — BGBl. Nr. 41/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute10.11.1959 BGBl. Nr. 41/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

10.11.1959BGBl. Nr. 41/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL römisch zwanzig

Registrierung

Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur legt dieses Abkommen nach seinem Inkrafttreten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen vor.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 1. Juli 1953 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird, deren Generaldirektor allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten sowie allen sonstigen Staaten, die an der Konferenz über die Durchführung von Arbeiten zur Errichtung eines europäischen Laboratoriums für kernphysikalische Forschung teilgenommen haben, eine beglaubigte Abschrift zustellt.

Schlagworte

Unterzeichnerstaat

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2015

Gesetzesnummer

10009253

Dokumentnummer

NOR12118318

Alte Dokumentnummer

N7196033797L