Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 20.07.1961 — BGBl. Nr. 182/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute20.07.1961 BGBl. Nr. 182/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

20.07.1961BGBl. Nr. 182/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph 16, Religionsunterricht und Jugenderziehung.

  1. Absatz eins,Der Evangelischen Kirche ist nach Maßgabe der einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften die Erteilung des Religionsunterrichtes an evangelische Schüler der öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten Schulen gewährleistet.
  2. Absatz 2,Der Evangelischen Kirche ist nach Maßgabe der einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften die Errichtung und Erhaltung privater Schulen gewährleistet.
  3. Absatz 3,Die Evangelische Kirche ist berechtigt, Kinder und Jugendliche auch außerhalb der Schule entsprechend der kirchlichen Glaubenslehre zu erziehen. Hiezu kann sie die evangelische Jugend sammeln und organisatorisch zusammenfassen.

Schlagworte

Unterricht

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10009255

Dokumentnummer

NOR12118336

alte Dokumentnummer

N7196110971O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/182/P16/NOR12118336