Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1961Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§ 17. Evangelische Militärseelsorge.Paragraph 17, Evangelische Militärseelsorge.
(1)Absatz eins,Der Bund hat der Evangelischen Kirche die Ausübung der Seelsorge an den evangelischen Angehörigen des Bundesheeres (Evangelische Militärseelsorge) zu gewährleisten. Er hat den für die Evangelische Militärseelsorge erforderlichen Personal- und Sachaufwand in ausreichendem Maße bereitzustellen.
(2)Absatz 2,Die Evangelische Militärseelsorge untersteht in geistlichen Belangen der Evangelischen Kirchenleitung, in allen anderen Angelegenheiten den zuständigen militärischen Kommandostellen.
(3)Absatz 3,Als Evangelische Militärseelsorger sind nur geistliche Amtsträger zu bestellen, die von der Evangelischen Kirchenleitung hiezu schriftlich ermächtigt sind. Entzieht die Evangelische Kirchenleitung diese Ermächtigung, ist der betreffende geistliche Amtsträger unverzüglich seiner Funktion als Militärseelsorger zu entheben.
(4)Absatz 4,Die näheren Vorschriften über die Evangelische Militärseelsorge sind im Wehrrecht zu erlassen.
Schlagworte
Personalaufwand, Seelsorge
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118337
alte Dokumentnummer
N7196110972O