Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 20.07.1961 — BGBl. Nr. 182/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute20.07.1961 BGBl. Nr. 182/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

20.07.1961BGBl. Nr. 182/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Paragraph 17, Evangelische Militärseelsorge.

  1. Absatz eins,Der Bund hat der Evangelischen Kirche die Ausübung der Seelsorge an den evangelischen Angehörigen des Bundesheeres (Evangelische Militärseelsorge) zu gewährleisten. Er hat den für die Evangelische Militärseelsorge erforderlichen Personal- und Sachaufwand in ausreichendem Maße bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Die Evangelische Militärseelsorge untersteht in geistlichen Belangen der Evangelischen Kirchenleitung, in allen anderen Angelegenheiten den zuständigen militärischen Kommandostellen.
  3. Absatz 3,Als Evangelische Militärseelsorger sind nur geistliche Amtsträger zu bestellen, die von der Evangelischen Kirchenleitung hiezu schriftlich ermächtigt sind. Entzieht die Evangelische Kirchenleitung diese Ermächtigung, ist der betreffende geistliche Amtsträger unverzüglich seiner Funktion als Militärseelsorger zu entheben.
  4. Absatz 4,Die näheren Vorschriften über die Evangelische Militärseelsorge sind im Wehrrecht zu erlassen.

Schlagworte

Personalaufwand, Seelsorge

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10009255

Dokumentnummer

NOR12118337

alte Dokumentnummer

N7196110972O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/182/P17/NOR12118337