Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Institut für Kältetechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1961Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
KAPITEL III.KAPITEL römisch drei.
ORGANE UND VERFAHREN.
Generalversammlung.
ARTIKEL X.
Befugnisse der Generalversammlung.
1.Ziffer eins Das Institut steht unter der Leitung und Kontrolle der Generalversammlung.
2.Ziffer 2 Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:
allgemeine Verfahrens- und Arbeitsrichtlinien für das Institut herauszugeben;
allgemeine Vorschriften über die Anwendung dieses Abkommens zu erlassen, insbesondere hinsichtlich der Anwendung der einzelnen Bestimmungen dieses Abkommens, sowie das Personalstatut und die Geschäftsordnung für die Generalversammlung festzusetzen;
den Präsidenten und Vizepräsidenten des Exekutivkomitees zu wählen;
den Präsidenten und die Vizepräsidenten des Technischen Rates und die Präsidenten und Vizepräsidenten der Kommissionen zu wählen, die den Technischen Rat bilden.
Schlagworte
Verfahrensrichtlinie
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12118369
Alte Dokumentnummer
N7196133744L