Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Institut für Kältetechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1961Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
ARTIKEL IX.ARTIKEL römisch neun.
Außerordentliche Mitglieder.
1.Ziffer eins Qualifizierte Personen, Firmen oder Institute, die an der Entwicklung der Kältewissenschaft und -industrie beteiligt sind und einen regelmäßigen Beitrag zahlen, dessen Höhe und Zahlungsweise vom Leitungsausschuß festgelegt wird, können auf Grund eines Beschlusses dieses Ausschusses zu „Außerordentlichen Mitgliedern“ des Instituts ernannt werden.
2.Ziffer 2 Außerordentliche Mitglieder sind gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Vorschriften zu diesem Abkommen berechtigt, die Zeitschriften des Instituts zu beziehen, an der Arbeit der Kommissionen und Kongresse teilzunehmen und die Bibliothek des Instituts zu benützen.
Schlagworte
Kälteindustrie
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12118368
Alte Dokumentnummer
N7196133743L