Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Institut für Kältetechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1961Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
ARTIKEL XII.ARTIKEL römisch zwölf.
Präsident der Generalversammlung.
1.Ziffer eins Die Ordentliche Tagung der Generalversammlung beginnt mit der Wahl des Präsidenten.
2.Ziffer 2 Derselbe Präsident kann nicht für mehr als zwei aufeinanderfolgende Tagungen gewählt werden.
3.Ziffer 3 Bei Verhinderung des Präsidenten wird seine Stelle vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten des Exekutivkomitees eingenommen.
4.Ziffer 4 Der Präsident der Generalversammlung wird zu den Sitzungen des Exekutivkomitees, des Technischen Rates und des Leitungsausschusses eingeladen und nimmt an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12118371
Alte Dokumentnummer
N7196133746L