Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 22.12.1959 — BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute22.12.1959 BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Institut für Kältetechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

22.12.1959BGBl. Nr. 110/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Exekutivkomitee.
ARTIKEL XIII.

Befugnisse des Exekutivkomitees.

Die Exekutivgewalt des Instituts ist dem Exekutivkomitee übertragen.

  1. Litera a
    Dem Exekutivkomitee obliegt die Durchführung der von der Generalversammlung erlassenen Direktiven;
  2. Litera b
    das Exekutivkomitee übt die volle Kontrolle über die Verwaltung des Instituts aus;
  3. Litera c
    es ernennt in geheimer Abstimmung den Direktor;
  4. Litera d
    es genehmigt das Budget;
  5. Litera e
    es genehmigt Abkommen, die mit anderen Organisationen abgeschlossen werden sollen;
  6. Litera f
    es trifft im allgemeinen alle Anordnungen, die für die Führung des Instituts erforderlich sind;
  7. Litera g
    es ernennt die Vertreter im Leitungsausschuß;
  8. Litera h
    das Exekutivkomitee ist zwischen den Tagungen der Generalversammlung berechtigt, provisorische Entscheidungen in Fragen zu treffen, die in die Kompetenz der Generalversammlung fallen; diese provisorischen Entscheidungen sind jedoch der Generalversammlung bei ihrer nächsten Tagung zur Genehmigung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10009257

Dokumentnummer

NOR12118372

Alte Dokumentnummer

N7196133747L