Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Institut für Kältetechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1961Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Exekutivkomitee.
ARTIKEL XIII.
Befugnisse des Exekutivkomitees.
Die Exekutivgewalt des Instituts ist dem Exekutivkomitee übertragen.
Dem Exekutivkomitee obliegt die Durchführung der von der Generalversammlung erlassenen Direktiven;
das Exekutivkomitee übt die volle Kontrolle über die Verwaltung des Instituts aus;
es ernennt in geheimer Abstimmung den Direktor;
es genehmigt Abkommen, die mit anderen Organisationen abgeschlossen werden sollen;
es trifft im allgemeinen alle Anordnungen, die für die Führung des Instituts erforderlich sind;
es ernennt die Vertreter im Leitungsausschuß;
das Exekutivkomitee ist zwischen den Tagungen der Generalversammlung berechtigt, provisorische Entscheidungen in Fragen zu treffen, die in die Kompetenz der Generalversammlung fallen; diese provisorischen Entscheidungen sind jedoch der Generalversammlung bei ihrer nächsten Tagung zur Genehmigung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12118372
Alte Dokumentnummer
N7196133747L