Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 22.12.1959 — BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute22.12.1959 BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Institut für Kältetechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

22.12.1959BGBl. Nr. 110/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL römisch vierzehn.

Zusammensetzung und Verfahren des Exekutivkomitees.

Ziffer eins Das Exekutivkomitee setzt sich aus den Vertretern zusammen, die von den Mitgliedstaaten oder von geeigneten Organisationen und Vereinigungen ernannt werden, und zwar ein Vertreter pro Mitgliedstaat.

Ziffer 2 Jeder Mitgliedstaat oder jede geeignete Vereinigung oder Organisation kann auch einen Ersatzmann für den Vertreter ernennen.

Ziffer 3 Jeder Delegierte im Exekutivkomitee hat so viele Stimmen, als der Mitgliedstaat, den er vertritt, Vertreter bei der Generalversammlung hat.

Ziffer 4 Der Präsident der Generalversammlung, der Präsident und die Vizepräsidenten des Technischen Rates und die Präsidenten der Kommissionen werden zu den Sitzungen des Exekutivkomitees eingeladen und nehmen an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Ziffer 5 Das Exekutivkomitee hält jährlich eine Sitzung ab. Außerordentliche Sitzungen werden auf Vorschlag des Präsidenten oder über Ersuchen des Leitungsausschusses einberufen.

Ziffer 6 Das Exekutivkomitee faßt seine Entschließungen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Vertreter oder deren Ersatzmänner. Falls die Wahl des Direktors in zwei Wahlgängen nicht erreicht werden konnte, genügt die einfache Stimmenmehrheit. Für alle übrigen in die Zuständigkeit des Exekutivkomitees fallenden Wahlen genügt einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Ziffer 7 Der Direktor ist ex offo Sekretär des Exekutivkomitees.

Ziffer 8 Im Bedarfsfalle setzt das Exekutivkomitee seine eigene Geschäftsordnung im Rahmen dieses Abkommens und der Allgemeinen Vorschriften fest.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10009257

Dokumentnummer

NOR12118373

Alte Dokumentnummer

N7196133748L