Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 22.12.1959 — BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute22.12.1959 BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Institut für Kältetechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

22.12.1959BGBl. Nr. 110/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL römisch fünfzehn.

Präsident und Vizepräsidenten des Exekutivkomitees.

Ziffer eins Der Präsident des Exekutivkomitees und die drei bis sechs Vizepräsidenten werden bei den Ordentlichen Tagungen der Generalversammlung gewählt.

Ziffer 2 Der Präsident und die Vizepräsidenten können nicht mehr als zweimal hintereinander für dieselbe Funktion gewählt werden.

Ziffer 3 Für den Fall, daß der Präsident oder ein Vizepräsident seine Funktion als Vertreter beim Exekutivkomitee beendet oder während der vierjährigen Amtsperiode zurücktritt, so bestellt das Exekutivkomitee bei seiner nächstfolgenden Sitzung einen Nachfolger, dessen Befugnisse mit dem Ende der jeweils laufenden vierjährigen Amtsperiode erlöschen.

Ziffer 4 Der Präsident und die Vizepräsidenten des Exekutivkomitees werden zu den Sitzungen des Technischen Rates eingeladen und nehmen an diesen Sitzungen mit beratenden Stimmen teil.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10009257

Dokumentnummer

NOR12118374

Alte Dokumentnummer

N7196133749L