Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 22.12.1959 — BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute22.12.1959 BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Institut für Kältetechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

22.12.1959BGBl. Nr. 110/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Leitungsausschuß.
ARTIKEL XVI.

Befugnisse – Verfahren – Zusammensetzung des Leitungsausschusses.

Ziffer eins Der Leitungsausschuß hat die Aufgabe, in der Zeit zwischen den Sitzungen des Exekutivkomitees und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Generalversammlung und des Exekutivkomitees die Arbeit des Instituts zu überwachen und insbesondere die finanziellen Angelegenheiten zu überprüfen sowie das Jahresbudget dem Exekutivkomitee vorzulegen.

Ziffer 2 Der Leitungsausschuß besteht aus dem Präsidenten des Exekutivkomitees, der ex offo Präsident des Leitungsausschusses ist, aus drei für die Dauer von vier Jahren vom Exekutivkomitee gewählten Mitgliedern und aus drei für die Dauer von vier Jahren vom Technischen Rat gewählten Mitgliedern. Diese sechs Mitglieder können nicht mehr als zweimal hintereinander für dieselbe Funktion gewählt werden.

Ziffer 3 Der Leitungsausschuß tritt über Initiative des Präsidenten, mindestens jedoch dreimal im Jahr, zusammen.

Ziffer 4 Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet.

Ziffer 5 Der Direktor ist ex offo Sekretär des Leitungsausschusses.

Ziffer 6 Im Bedarfsfalle setzt der Leitungsausschuß seine eigene Geschäftsordnung fest, die dem Exekutivkomitee zur Genehmigung vorzulegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10009257

Dokumentnummer

NOR12118375

Alte Dokumentnummer

N7196133750L