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Art. 2

Fassungen
ab 22.12.1959 — BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute22.12.1959 BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Institut für Kältetechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

22.12.1959BGBl. Nr. 110/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL römisch zwei.

Funktionen.

Das Institut hat mit Rücksicht auf alle Fragen des Studiums, der Produktion und der Verwendung von technischer Kälte auf internationalem Gebiet folgende Ziele:

  1. Litera a
    die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu fördern und die technischen und wirtschaftlichen Studien auf nationaler und internationaler Ebene zu unterstützen;
  2. Litera b
    wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Informationen und Dokumente sowie Texte von Gesetzen und Verordnungen zu sammeln;
  3. Litera c
    den wissenschaftlichen und technischen Unterricht und seine volkstümliche Verbreitung zu fördern;
  4. Litera d
    zweckdienliche Abhandlungen und Dokumente zu veröffentlichen;
  5. Litera e
    die Entwicklung der Anwendungsmöglichkeiten von Kältetechnik insbesondere auf dem Gebiete des Lebensmittelwesens, der Landwirtschaft, des Gesundheitswesens und der Hygiene zu fördern;
  6. Litera f
    den Regierungen und Internationalen Organisationen Empfehlungen zu unterbreiten und insbesondere Maßnahmen vorzuschlagen, um Gesetze und Verordnungen zu verbessern und zu vereinheitlichen;
  7. Litera g
    die Aufrechterhaltung von Verbindungen mit den jeweiligen nationalen und internationalen Körperschaften zwecks Durchführung dieses Programms;
  8. Litera h
    internationale Kongresse zu organisieren;
  9. Litera i
    und im allgemeinen alle Schritte zu unternehmen, die geeignet sind, die Idee und Verwendung der Kältetechnik zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10009257

Dokumentnummer

NOR12118361

Alte Dokumentnummer

N7196133736L