Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Institut für Kältetechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1961Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
ARTIKEL II.ARTIKEL römisch zwei.
Funktionen.
Das Institut hat mit Rücksicht auf alle Fragen des Studiums, der Produktion und der Verwendung von technischer Kälte auf internationalem Gebiet folgende Ziele:
die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu fördern und die technischen und wirtschaftlichen Studien auf nationaler und internationaler Ebene zu unterstützen;
wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Informationen und Dokumente sowie Texte von Gesetzen und Verordnungen zu sammeln;
den wissenschaftlichen und technischen Unterricht und seine volkstümliche Verbreitung zu fördern;
zweckdienliche Abhandlungen und Dokumente zu veröffentlichen;
die Entwicklung der Anwendungsmöglichkeiten von Kältetechnik insbesondere auf dem Gebiete des Lebensmittelwesens, der Landwirtschaft, des Gesundheitswesens und der Hygiene zu fördern;
den Regierungen und Internationalen Organisationen Empfehlungen zu unterbreiten und insbesondere Maßnahmen vorzuschlagen, um Gesetze und Verordnungen zu verbessern und zu vereinheitlichen;
die Aufrechterhaltung von Verbindungen mit den jeweiligen nationalen und internationalen Körperschaften zwecks Durchführung dieses Programms;
internationale Kongresse zu organisieren;
und im allgemeinen alle Schritte zu unternehmen, die geeignet sind, die Idee und Verwendung der Kältetechnik zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12118361
Alte Dokumentnummer
N7196133736L