Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 22.12.1959 — BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute22.12.1959 BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Institut für Kältetechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

22.12.1959BGBl. Nr. 110/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

KAPITEL römisch zwei.
MITGLIEDER.

ARTIKEL römisch drei.

Mitgliedstaaten – Zulassung zur Mitgliedschaft.

Dem Institut gehören als Mitgliedstaaten, welche die Rechte genießen und den Pflichten unterworfen sind, wie sie in diesem Abkommen festgelegt sind, an:

  1. Litera a
    die vertragschließenden Staaten;
  2. Litera b
    die Territorien, welche die Vertragschließenden Staaten anläßlich der Unterzeichnung dieses Abkommens notifizieren und die in der diesem Abkommen beigeschlossenen Liste angeführt sind;
  3. Litera c
    Staaten, die nicht Vertragspartner dieses Abkommens sind, wenn sie dem Abkommen beitreten und ihr Beitritt vom Exekutivkomitee angenommen wird;
  4. Litera d
    Territorien, die nicht in der beigeschlossenen Liste angeführt sind, wenn sie dem Institut durch den Vertragstaat bekanntgegeben werden, der für ihre internationalen Beziehungen verantwortlich ist, und der Beitritt vom Exekutivkomitee angenommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10009257

Dokumentnummer

NOR12118362

Alte Dokumentnummer

N7196133737L