Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 22.12.1959 — BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute22.12.1959 BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Institut für Kältetechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

22.12.1959BGBl. Nr. 110/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL römisch vier.

Kategorien der Mitgliedstaaten.

Ziffer eins Um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, an den Arbeiten des Instituts entsprechend dem Ausmaß ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und des Interesses, das sie an den Problemen des Kältewesens besitzen, teilzunehmen, sind sechs Kategorien von Mitgliedstaaten vorgesehen. Diese Kategorien unterscheiden sich untereinander hauptsächlich durch die Höhe des finanziellen Beitrages, die Zahl der Stimmen und die Zahl der kostenlos zur Verfügung gestellten Veröffentlichungen.

Ziffer 2 Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbst über die Kategorie, in die er eingeteilt zu werden wünscht.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10009257

Dokumentnummer

NOR12118363

Alte Dokumentnummer

N7196133738L