Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Institut für Kältetechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1961Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Text
Veröffentlichungen.
ARTIKEL XXIII.
Veröffentlichungen.
1.Ziffer eins Die Arbeiten des Technischen Rates und der Kommissionen sowie Informationen aller Art, die vom Institut gesammelt werden, bilden Gegenstand von periodischen Veröffentlichungen, die vom Institut in den offiziellen Sprachen herausgegeben werden.
2.Ziffer 2 Die Allgemeinen Vorschriften legen die Bedingungen fest, unter denen eine gewisse Anzahl von Exemplaren dieser Veröffentlichungen kostenlos an die Mitgliedstaaten abgegeben werden.
3.Ziffer 3 Das Institut kann sich auch jeder anderen Methode für die Verbreitung von Informationen bedienen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nützlich scheint.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12118382
Alte Dokumentnummer
N7196133757L