Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Institut für Kältetechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1961Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
KAPITEL IV.KAPITEL römisch vier.
FINANZEN.
ARTIKEL XXIV.ARTIKEL römisch 24 .
Geldmittel des Instituts.
Die für die Arbeiten des Instituts nötigen Ausgaben werden gedeckt:
durch die ordentlichen Jahresbeiträge und außerordentlichen Beiträge der Mitgliedstaaten;
durch die Eingänge aus Beträgen von Abonnements der periodischen Veröffentlichungen, aus dem Verkauf von Veröffentlichungen und Dokumenten, aus Annoncen in diesen Veröffentlichungen und im allgemeinen aus Beträgen, die auf Grund der im Rahmen dieses Abkommens ausgeübten Tätigkeit eingehen;
durch Subskriptionen, Geschenke und Legate, die dem Institut rechtmäßig zufallen;
durch den Ertrag seiner Vermögenswerte.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12118383
Alte Dokumentnummer
N7196133758L