Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
ab 22.12.1959 — BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute22.12.1959 BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Institut für Kältetechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

22.12.1959BGBl. Nr. 110/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

KAPITEL römisch vier.
FINANZEN.

ARTIKEL römisch 24 .

Geldmittel des Instituts.

Die für die Arbeiten des Instituts nötigen Ausgaben werden gedeckt:

  1. Litera a
    durch die ordentlichen Jahresbeiträge und außerordentlichen Beiträge der Mitgliedstaaten;
  2. Litera b
    durch die Eingänge aus Beträgen von Abonnements der periodischen Veröffentlichungen, aus dem Verkauf von Veröffentlichungen und Dokumenten, aus Annoncen in diesen Veröffentlichungen und im allgemeinen aus Beträgen, die auf Grund der im Rahmen dieses Abkommens ausgeübten Tätigkeit eingehen;
  3. Litera c
    durch Subskriptionen, Geschenke und Legate, die dem Institut rechtmäßig zufallen;
  4. Litera d
    durch den Ertrag seiner Vermögenswerte.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10009257

Dokumentnummer

NOR12118383

Alte Dokumentnummer

N7196133758L