Rechtstracker.at

Art. 31

Fassungen
ab 22.12.1959 — BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute22.12.1959 BGBl. Nr. 110/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Institut für Kältetechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

22.12.1959BGBl. Nr. 110/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

ARTIKEL römisch 31 .

Abänderungen des Abkommens.

Ziffer eins Abänderungen dieses Abkommens, die nicht die grundsätzlichen Zielsetzungen des Instituts berühren und keine Erweiterung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten mit sich bringen, werden nach Genehmigung durch die Generalversammlung wirksam.

Ziffer 2 Andere Abänderungen müssen nach Genehmigung durch die Generalversammlung den Mitgliedstaaten zur Ratifikation unterbreitet werden. Sie erlangen Rechtskraft, nachdem sie von zwei Drittel der Mitgliedstaaten ratifiziert wurden (nicht gerechnet die unter Artikel römisch 27 erwähnten Mitgliedstaaten), für diejenigen Staaten, welche die Ratifikation durchgeführt haben, und vom Zeitpunkt der jeweiligen Ratifikation für jene Staaten, die diese zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen.

Ziffer 3 In allen Fällen müssen die vorgeschlagenen Abänderungen spätestens sechs Monate vor ihrer Prüfung durch die Generalversammlung den Regierungen der Mitgliedstaaten vom Direktor übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017

Gesetzesnummer

10009257

Dokumentnummer

NOR12118390

Alte Dokumentnummer

N7196133765L