Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Institut für Kältetechnik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1961Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Text
ARTIKEL XXXII.ARTIKEL römisch 32 .
Dauer des Abkommens.
Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen, es sei denn, es wird gemäß den Bestimmungen des Artikels V gekündigt. Nach Ablauf dieser Frist wird es stillschweigend auf jeweils weitere vier Jahre verlängert.Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen, es sei denn, es wird gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch fünf gekündigt. Nach Ablauf dieser Frist wird es stillschweigend auf jeweils weitere vier Jahre verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017
Dokumentnummer
NOR12118391
Alte Dokumentnummer
N7196133766L