Kurztitel
Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1961Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1961,
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Beachte
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15Zum Inkraftreten vergleiche Artikel 15
Text
Artikel 12
Übergangsbestimmungen
Für die ersten zwei Jahre betragen die Jahresbeiträge der Mitglieder 1% ihres Beitrages zur UNESCO für das Jahr 1957. Der Beitrag der UNESCO beträgt für jedes der ersten vier Jahre mindestens 12.000 US-Dollar.
Bis zur ersten Sitzung der Generalversammlung, die spätestens innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Satzungen stattfinden muß, werden die der Generalversammlung und dem Rat übertragenen Funktionen von einem Interimsrat ausgeübt, der sich zusammensetzt aus:
einemeinem Vertreter des Generaldirektors der UNESCO,
einemeinem Vertreter der italienischen Regierung,
demdem Direktor des Laboratoire Central des Musees, Belgien, dem Direktor des Istituto Centrale del Restauro, Rom, und einem fünften Mitglied, das vom Generaldirektor der UNESCO
ernannternannt wird.
Der Interimsrat beruft die erste Generalversammlung ein.