Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 22.06.1961 — BGBl. Nr. 202/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute22.06.1961 BGBl. Nr. 202/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1961,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

22.06.1961BGBl. Nr. 202/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Beachte

Zum Inkraftreten vergleiche Artikel 15

Text

Artikel 13

Revision

Abänderungen der vorliegenden Satzungen sind von der Generalversammlung mit Einstimmigkeit der anwesenden abstimmenden Mitglieder zu beschließen.

Abänderungsvorschläge sind allen Mitgliedern und der UNESCO sechs Monate vor der Tagung der Generalversammlung, auf deren Tagesordnung sie gesetzt werden sollen, bekanntzugeben. Vorschläge für Abänderungen dieser Abänderungen sind drei Monate vor der Tagung der Generalversammlung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10009258

Dokumentnummer

NOR12118357

Alte Dokumentnummer

N7196133730L