Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1961Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1961,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Beachte
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15Zum Inkraftreten vergleiche Artikel 15
Text
Artikel 13
Revision
Abänderungen der vorliegenden Satzungen sind von der Generalversammlung mit Einstimmigkeit der anwesenden abstimmenden Mitglieder zu beschließen.
Abänderungsvorschläge sind allen Mitgliedern und der UNESCO sechs Monate vor der Tagung der Generalversammlung, auf deren Tagesordnung sie gesetzt werden sollen, bekanntzugeben. Vorschläge für Abänderungen dieser Abänderungen sind drei Monate vor der Tagung der Generalversammlung bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Dokumentnummer
NOR12118357
Alte Dokumentnummer
N7196133730L