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Art. 5

Fassungen
ab 22.06.1961 — BGBl. Nr. 202/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute22.06.1961 BGBl. Nr. 202/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1961,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

22.06.1961BGBl. Nr. 202/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Beachte

Zum Inkraftreten vergleiche Artikel 15

Text

Artikel 5

Die Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich aus den Delegierten der dem Zentrum angehörenden Staaten zusammen, von denen jeder durch einen Delegierten vertreten ist.

Diese Delegierten sollten aus den höchstqualifizierten Fachexperten, die mit der Erhaltung von Kulturgut befaßt sind, ausgewählt und vorzugsweise leitende Beamte der für den Schutz von Kulturgut zuständigen Regierungsstellen in dem betreffenden Mitgliedstaat sein.

Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie die assoziierten Mitglieder können bei den Tagungen der Generalversammlung durch Beobachter vertreten werden; diese sind zwar berechtigt, Vorschläge einzubringen, dürfen jedoch an Abstimmungen nicht teilnehmen.

Die Generalversammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann vom Rat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen werden. Soferne die Generalversammlung oder der Rat nichts anderes beschließen, tritt die Generalversammlung in Rom zusammen.

Die Generalversammlung wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung ihren Vorsitzenden. Sie beschließt ihre Verfahrensordnung selbst.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10009258

Dokumentnummer

NOR12118349

Alte Dokumentnummer

N7196133722L