Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1961Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1961,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Beachte
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15Zum Inkraftreten vergleiche Artikel 15
Text
Artikel 6
Die Generalversammlung
Funktionen
Die Funktionen der Generalversammlung sind:
Beschlußfassung über die Richtlinien für die Tätigkeit des Zentrums;
Wahl der Mitglieder des Rates;
Ernennung des Direktors auf Vorschlag des Rates;
Überprüfung und Genehmigung der Berichte und der Tätigkeit des Rates;
Überwachung der Finanzoperationen des Zentrums, Überprüfung und Genehmigung seines Budgets;
Festsetzung der Beiträge der Mitglieder auf Grund der Beitragsskala für die Mitgliedstaaten der UNESCO;
Festsetzung der Beiträge der assoziierten Mitglieder auf Grund der den einzelnen Ländern zur Verfügung stehenden Mittel.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021
Dokumentnummer
NOR12118350
Alte Dokumentnummer
N7196133723L