Kurztitel
Satzungen des Internationalen Studienzentrums für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1961Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1961,
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Beachte
Zum Inkraftreten vgl. Art. 15Zum Inkraftreten vergleiche Artikel 15
Text
Artikel 7
Der Rat
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12, Abs. 3, setzt sich der Rat aus neun Mitgliedern zusammen, von denen fünf von der Generalversammlung gewählt werden; die übrigen vier Mitglieder sind folgende:Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12, Absatz 3,, setzt sich der Rat aus neun Mitgliedern zusammen, von denen fünf von der Generalversammlung gewählt werden; die übrigen vier Mitglieder sind folgende:
einein Vertreter des Generaldirektors der UNESCO;
einein Vertreter der italienischen Regierung;
derder Direktor des Laboratoire Central des Musees, Belgien;
derder Direktor des Istituto Centrale del Restauro, Rom.
An den Sitzungen des Rates nehmen je ein Vertreter des Internationalen Rates der Museen, ein Vertreter des Internationalen Denkmalkomitees sowie ein Vertreter jeder anderen, vom Rat namhaft gemachten Institution als Berater teil.
Abgesehen davon, daß sie nicht stimmberechtigt sind, nehmen sie an den Arbeiten und den Besprechungen des Rates teil und sind hiebei den Vollmitgliedern gleichgestellt.
Die von der Generalversammlung zu wählenden Mitglieder sind aus der Reihe der bestqualifizierten Experten auszuwählen, die mit der Erhaltung von Kulturgut und ähnlichen wissenschaftlichen Arbeiten befaßt sind.
Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder müssen durchwegs verschiedener Staatsangehörigkeit sein. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und können unmittelbar nach Ablauf derselben wiedergewählt werden.
Der Rat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Rat beschließt seine Verfahrensordnung selbst.