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Art. 3

Fassungen
ab 27.11.1961 — BGBl. Nr. 143/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute27.11.1961 BGBl. Nr. 143/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

27.11.1961BGBl. Nr. 143/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 3

  1. Ziffer eins
    Die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) fallenden Vertragsparteien anerkennen die von einer im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befindlichen Universität verliehenen akademischen Grade und Hochschulzeugnisse.
  2. Ziffer 2
    Eine derartige Anerkennung eines ausländischen akademischen Grades beziehungsweise Hochschulzeugnisses berechtigt dessen Träger beziehungsweise Inhaber:
    1. Litera a
      weitere Universitätsstudien zu betreiben und sich nach Abschluß derartiger Studien einer akademischen Prüfung zu unterziehen zwecks Erwerbung eines weiteren akademischen Grades, einschließlich des Doktorgrades, unter denselben Bedingungen, wie sie für Staatsbürger der Vertragspartei zur Anwendung kommen, im Falle daß die Zulassung zu derartigen Studien und Prüfungen vom Besitz eines gleichwertigen nationalen akademischen Grades beziehungsweise Hochschulzeugnisses abhängt;
    2. Litera b
      einen von einer ausländischen Universität verliehenen akademischen Grad in Verbindung mit einer Ursprungsbezeichnung dieses Grades zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10009259

Dokumentnummer

NOR40084143