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Art. 4

Fassungen
ab 27.11.1961 — BGBl. Nr. 143/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute27.11.1961 BGBl. Nr. 143/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

27.11.1961BGBl. Nr. 143/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 4

Bezüglich Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) dieses Abkommens kann jede Vertragspartei:

  1. Litera a
    in Fällen, wo in den Prüfungsanforderungen für einen ausländischen akademischen Grad beziehungsweise ein ausländisches Hochschulzeugnis bestimmte für den gleichwertigen nationalen Grad beziehungsweise das gleichwertige nationale Hochschulzeugnis vorgeschriebene Fächer nicht aufscheinen, die Anerkennung bis zur Ablegung einer Zusatzprüfung aus den betreffenden Fächern versagen;
  2. Litera b
    die Träger eines ausländischen akademischen Grades beziehungsweise die Inhaber eines ausländischen Hochschulzeugnisses auffordern, eine Prüfung in ihrer Amtssprache beziehungsweise einer ihrer Amtssprachen abzulegen, falls die Studien in einer anderen Sprache betrieben worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10009259

Dokumentnummer

NOR40084144