Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1961Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 5
Die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) dieses Abkommens fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Abkommens den Behörden, welche in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Fragen der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse zuständig sind, und legen ihnen nahe, die in den Artikeln 3 und 4 niedergelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Dokumentnummer
NOR40084145