Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung österreichischer Informationsinstitutionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1962Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 4.
Für den Bedarf ihrer Bibliothek und des, Leseraumes kann die Institution Filme, Bücher und Presseerzeugnisse aller Art ihres Landes und über ihr Land frei, direkt und zollfrei im Einklang mit den bestehenden jugoslawischen Vorschriften einführen.
Die Lesehalle und die Bibliothek werden nicht mit dem Vertrieb und dem Verkauf der Presseerzeugnisse befaßt sein.
Nach vorheriger Genehmigung der zuständigen jugoslawischen Behörden können die im ersten Absatz erwähnten Publikationen auch gratis verteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118568
Alte Dokumentnummer
N7196214780A