Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung österreichischer Informationsinstitutionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1962Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 5.
Die Institution kann in ihren Amtsräumen nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen jugoslawischen Behörden öffentliche Filmvorführungen veranstalten.
Als öffentliche Vorführungen sind jene nicht zu betrachten, zu welchen der Zutritt nur den Angestellten der Institution und den Angehörigen der diplomatischen und konsularischen Missionen gestattet ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118569
Alte Dokumentnummer
N7196214781A