Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gründung österreichischer Informationsinstitutionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1962Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 7.
Die Institution kann in ihren Amtsräumen Photographien und Diagramme ausstellen, welche der Bekanntmachung der Ereignisse und Verhältnisse in Österreich dienen. Sie kann in ihren Amtsräumen auch Kunstwerke österreichischer Künstler und deren Reproduktionen zeigen.
Sie kann informative Ausstellungen von Photographien, Diagrammen und ähnlichem Informationsmaterial über Österreich auch außerhalb ihrer Amtsräume, jedoch nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen jugoslawischen Behörden, veranstalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118571
Alte Dokumentnummer
N7196214783A