Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 17.04.1962 — BGBl. Nr. 194/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute17.04.1962 BGBl. Nr. 194/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1962,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

17.04.1962BGBl. Nr. 194/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 8.

Diese Übereinkunft bedarf der Genehmigung beider Regierungen und tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsteile durch einen Notenwechsel einander von der erteilten Genehmigung durch ihre Regierungen in Kenntnis gesetzt haben. Vorläufig wird sie ab dem Tage der Unterzeichnung zur Anwendung gelangen.

Die Übereinkunft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie bleibt bis zur schriftlichen Kündigung durch einen der beiden Vertragsteile in Kraft. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

ZU URKUND dessen haben die Unterfertigten die Übereinkunft unterzeichnet.

AUSGEFERTIGT in Belgrad, am dreißigsten Juni eintausendneunhunderteinundsechzig in zwei Originalexemplaren in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei jeder Text authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009262

Dokumentnummer

NOR12118572

Alte Dokumentnummer

N7196214784A