Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Schulaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 321/1975Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
§ 10. Geschäftsordnung des Kollegiums des Landesschulrates. Paragraph 10, Geschäftsordnung des Kollegiums des Landesschulrates.
(1)Absatz eins,Die näheren Bestimmungen über die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung des Kollegiums des Landesschulrates, seiner Sektionen und Untersektionen sind durch eine vom Kollegium des Landesschulrates zu beschließende Verordnung über die Geschäftsordnung festzusetzen. In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, daß der Präsident des Landesschulrates das Kollegium des Landesschulrates während der Dauer seiner Beschlußunfähigkeit mindestens alle zwei Monate zu einer Sitzung einzuberufen hat.
(2)Absatz 2,Die Verordnung über die Geschäftsordnung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Unterricht und Kunst kundgemacht werden; die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden.
Dokumentnummer
NOR12118622
Alte Dokumentnummer
N7196240556L