Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Schulaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 321/1975Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
§ 13. Vorsitzender des Bezirksschulrates.Paragraph 13, Vorsitzender des Bezirksschulrates.
(1)Absatz eins,Vorsitzender des Bezirksschulrates ist der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2,Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitzende des Bezirksschulrates durch den Bezirksschulinspektor, wenn jedoch mehrere Bezirksschulinspektoren dem Bezirksschulrat zugewiesen sind, durch den rangältesten Bezirksschulinspektor vertreten.
(3)Absatz 3,Bezüglich der Aufgaben des Vorsitzenden des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen des § 7 sinngemäß Anwendung; hiebei tritt im Falle der sinngemäßen Anwendung des § 7 Abs. 2 an die Stelle des Bundesministers für Unterricht und Kunst der Präsident des Landesschulrates.Bezüglich der Aufgaben des Vorsitzenden des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen des Paragraph 7, sinngemäß Anwendung; hiebei tritt im Falle der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2, an die Stelle des Bundesministers für Unterricht und Kunst der Präsident des Landesschulrates.
Dokumentnummer
NOR12118625
Alte Dokumentnummer
N7196240559L