Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
09.08.1962 bis 02.08.2013 — BGBl. Nr. 240/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1409.08.196202.08.2013 BGBl. Nr. 240/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

09.08.1962BGBl. Nr. 240/1962

Außerkrafttretensdatum

02.08.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2013

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Paragraph 14, (Grundsatzbestimmung.) Zusammensetzung des Kollegiums des Bezirksschulrates.

  1. Absatz eins,Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder über die Zusammensetzung des Kollegiums des Bezirksschulrates einschließlich der Bestellung seiner Mitglieder und deren Entschädigung gelten die in diesem Paragraphen enthaltenen Grundsätze.
  2. Absatz 2,Dem Kollegium des Bezirksschulrates haben als Mitglieder anzugehören:
    1. Litera a
      als Vorsitzender:
      der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde;
    2. Litera b
      mit beschließender Stimme:
      vom Land und von den Ortsgemeinden des politischen Bezirkes (in Städten mit eigenem Statut von der Stadtgemeinde) zu bestellende Mitglieder, unter denen sich Väter und Mütter schulbesuchender Kinder und Vertreter der Lehrerschaft befinden müssen;
    3. Litera c
      mit beratender Stimme:
      1. Ziffer eins
        Vertreter gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften;
      2. Ziffer 2
        der (die) Bezirksschulinspektor(en), in Städten mit eigenem Statut der Amtsdirektor des Bezirksschulrates, ferner der Bezirksschularzt oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde;
      3. Ziffer 3
        Vertreter gesetzlicher Interessenvertretungen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, 4, 5, 9 und 15 und – soweit sie sich auf die Mitglieder des Kollegiums beziehen – auch des Absatz 14, finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Verhältnisse im Land die Verhältnisse im politischen Bezirk zu berücksichtigen sind und insbesondere die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates (Absatz 2, Litera b,) nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10009264

Dokumentnummer

NOR12118626

Alte Dokumentnummer

N7196240560L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/240/P14/NOR12118626