Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
09.08.1962 bis 31.07.2014 — BGBl. Nr. 240/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1509.08.196231.07.2014 BGBl. Nr. 240/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

09.08.1962BGBl. Nr. 240/1962

Außerkrafttretensdatum

31.07.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2013

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Paragraph 15, Beratung, Beschlußfassung und Geschäftsordnung des Kollegiums des Bezirksschulrates.

  1. Absatz eins,Für die Beratung und Beschlußfassung des Kollegiums des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet und daß bei Abwesenheit des Leiters der Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzender - sofern es sich nicht um den Bezirksschulrat einer Stadt mit eigenem Statut handelt - ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter der Bezirksverwaltungsbehörde zur Teilnahme an der Sitzung mit beratender Stimme einzuladen ist.
  2. Absatz 2,Die näheren Bestimmungen über die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung des Kollegiums des Bezirksschulrates sind durch eine vom Landesschulrat kollegial zu beschließende Verordnung über die Geschäftsordnung der Bezirksschulräte im Lande festzusetzen. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, finden hiebei sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10009264

Dokumentnummer

NOR12118627

Alte Dokumentnummer

N7196240561L