Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Schulaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20aParagraph 20 a
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Abschnitt IIaAbschnitt römisch zwei a
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung
des Bildungswesens
Rechtsstellung des Bundesinstitutes
§ 20a. (1) Beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist als unmittelbar nachgeordnete Dienststelle ein Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens (Bundesinstitut) einzurichten.Paragraph 20 a, (1) Beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist als unmittelbar nachgeordnete Dienststelle ein Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens (Bundesinstitut) einzurichten.
(2)Absatz 2,Sofern das Bundesinstitut in Erfüllung seiner Aufgaben (§ 20b) nicht für den Bund (Abs. 1) tätig wird, ist es hiefür mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und handeln seine Organe im Namen und auf Rechnung des Bundesinstituts (Teilrechtsfähigkeit).Sofern das Bundesinstitut in Erfüllung seiner Aufgaben (Paragraph 20 b,) nicht für den Bund (Absatz eins,) tätig wird, ist es hiefür mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und handeln seine Organe im Namen und auf Rechnung des Bundesinstituts (Teilrechtsfähigkeit).
Dokumentnummer
NOR40074732