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§ 20b

Fassungen
01.09.2006 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 20/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20b01.09.200631.12.2007 BGBl. I Nr. 20/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. I Nr. 20/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Aufgaben des Bundesinstitutes

Paragraph 20 b, (1) Das Bundesinstitut hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Erstellung von wissenschaftlichen Studien zum Bildungs- und Berufsbildungsbereich,
  2. Ziffer 2
    Implementierung, Monitoring und Evaluation von bildungspolitischen Maßnahmen und Projekten,
  3. Ziffer 3
    Entwicklung von Vorschlägen für Maßnahmen der Schulentwicklung sowie Unterstützung bei deren Erprobung und Überführung in das Regelschulwesen,
  4. Ziffer 4
    Durchführung von Qualitätsinitiativen und Vernetzung zur Nutzung von Synergien,
  5. Ziffer 5
    Koordination, Redaktion und inhaltliche Mitgestaltung von Berichten über aktuelle Entwicklungen im Bildungswesen,
  6. Ziffer 6
    Dokumentation und Studien zu Entwicklungstendenzen im Bildungs- und Berufsbildungswesen (auch anderer Staaten) sowie Mitarbeit bei Projekten und Berichten,
  7. Ziffer 7
    Zusammenarbeit mit einschlägigen universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zwecks fachlicher Schwerpunktsetzung.
  1. Absatz 2,Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zulässt, kann das Bundesinstitut gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auch anderen Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen seines Aufgabenbereiches (Absatz eins,) Leistungen erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.
  2. Absatz 3,Dem Bundesinstitut können vom zuständigen Bundesminister im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Der zuständige Bundesminister kann dem Bundesinstitut auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der Paragraphen 12 und 13 des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, in Verbindung mit Paragraph 20 c, Absatz eins, Ziffer 2, erteilen.

Gesetzesnummer

10009264

Dokumentnummer

NOR40074733