Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Schulaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20bParagraph 20 b
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Aufgaben des Bundesinstitutes
§ 20b. (1) Das Bundesinstitut hat insbesondere folgende Aufgaben:Paragraph 20 b, (1) Das Bundesinstitut hat insbesondere folgende Aufgaben:
Erstellung von wissenschaftlichen Studien zum Bildungs- und Berufsbildungsbereich,
Implementierung, Monitoring und Evaluation von bildungspolitischen Maßnahmen und Projekten,
Entwicklung von Vorschlägen für Maßnahmen der Schulentwicklung sowie Unterstützung bei deren Erprobung und Überführung in das Regelschulwesen,
Durchführung von Qualitätsinitiativen und Vernetzung zur Nutzung von Synergien,
Koordination, Redaktion und inhaltliche Mitgestaltung von Berichten über aktuelle Entwicklungen im Bildungswesen,
Dokumentation und Studien zu Entwicklungstendenzen im Bildungs- und Berufsbildungswesen (auch anderer Staaten) sowie Mitarbeit bei Projekten und Berichten,
Zusammenarbeit mit einschlägigen universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zwecks fachlicher Schwerpunktsetzung.
(2)Absatz 2,Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zulässt, kann das Bundesinstitut gemäß § 20a Abs. 2 in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auch anderen Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen seines Aufgabenbereiches (Abs. 1) Leistungen erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zulässt, kann das Bundesinstitut gemäß Paragraph 20 a, Absatz 2, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auch anderen Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen seines Aufgabenbereiches (Absatz eins,) Leistungen erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.
(3)Absatz 3,Dem Bundesinstitut können vom zuständigen Bundesminister im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Der zuständige Bundesminister kann dem Bundesinstitut auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12 und 13 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in Verbindung mit § 20c Abs. 1 Z 2 erteilen.Dem Bundesinstitut können vom zuständigen Bundesminister im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Der zuständige Bundesminister kann dem Bundesinstitut auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der Paragraphen 12 und 13 des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, in Verbindung mit Paragraph 20 c, Absatz eins, Ziffer 2, erteilen.
Dokumentnummer
NOR40074733