Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
70/02 Schulorganisation
Text
§ 62. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.Paragraph 62, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.
(1)Absatz eins,Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.
(2)Absatz 2,Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind
die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
die zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,
die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.
(3)Absatz 3,In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind neben den im § 55a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika an den Fachschulen gemäß Abs. 2 lit. c vorzusehen.In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind neben den im Paragraph 55 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika an den Fachschulen gemäß Absatz 2, Litera c, vorzusehen.
(4)Absatz 4,Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR40182185