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§ 68a SchOG

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 2/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68a heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 2/2026
§ 68a01.07.202218.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 96/2022
§ 68a01.09.202130.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 133/2020
§ 68a01.01.201431.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 75/2013
§ 68a01.09.200631.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 91/2005
§ 68a01.09.199731.08.2006 BGBl. Nr. 766/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68 a

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 2/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten vergleiche Paragraph 131, Absatz 43,)

Text

Lehrpläne

Paragraph 68 a,

  1. Absatz eins,In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der berufsbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, lebende Fremdsprache(n), Geschichte, Geografie, Politische Bildung, Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Arten der berufsbildenden höheren Schulen im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen in den folgenden Bestimmungen näher umschriebenen Pflichtgegenstände. Ab der 9. Schulstufe ist für jene Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, der Pflichtgegenstand Ethik im Ausmaß von zwei Wochenstunden vorzusehen.
  2. Absatz 2,Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Art und Fachrichtung der berufsbildenden höheren Schule Abweichungen vom Lehrplan festzulegen, sofern nicht mit der Befreiung von Pflichtgegenständen gemäß Paragraph 11, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes das Auslangen gefunden wird.
  3. Absatz 3,Weiters können Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorgesehen werden, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände für alle Schülerinnen und Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der jeweiligen Schulart, Schulform oder Fachrichtung.

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40275496