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§ 68 SchOG

Fassungen
ab 01.09.2020 — BGBl. I Nr. 101/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68 heute01.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 6801.09.201631.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 6801.09.201231.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 36/2012
§ 6813.07.200131.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 77/2001
§ 6801.09.199812.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 132/1998
§ 6801.04.199731.08.1998 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 6801.09.198631.03.1997 BGBl. Nr. 371/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.09.2020BGBl. I Nr. 101/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard AHS“ oder eine Beurteilung gemäß dem Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“ oder
    2. Ziffer 2
      der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
    3. Ziffer 3
      der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder
    4. Ziffer 4
      der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.

Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber der Mittelschule haben aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen.

  1. Absatz 2,An berufsbildenden höheren Schulen mit besonderen Anforderungen in künstlerischer oder pädagogischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer bzw. pädagogischer Hinsicht entspricht.

Im RIS seit

04.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40212174