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§ 68 SchOG

Fassungen
01.04.1997 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 766/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68 heute01.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 6801.09.201631.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 6801.09.201231.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 36/2012
§ 6813.07.200131.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 77/2001
§ 6801.09.199812.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 132/1998
§ 6801.04.199731.08.1998 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 6801.09.198631.03.1997 BGBl. Nr. 371/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.04.1997BGBl. Nr. 766/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998danach: BGBl. I Nr. 132/1998

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 68, (1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist

  1. Ziffer eins
    der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut'' enthält, oder
  2. Ziffer 2
    der erfolgreiche Abschluß der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.
Aufnahmswerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs, Aufbaulehrgängen und Speziallehrgängen.
  1. Absatz 2,An höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126527

alte Dokumentnummer

N7199660373J