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§ 68 SchOG

Fassungen
13.07.2001 bis 31.08.2012 — BGBl. I Nr. 77/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68 heute01.09.2020 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 6801.09.201631.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 6801.09.201231.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 36/2012
§ 6813.07.200131.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 77/2001
§ 6801.09.199812.07.2001 § → § BGBl. I Nr. 132/1998
§ 6801.04.199731.08.1998 § → § BGBl. Nr. 766/1996
§ 6801.09.198631.03.1997 BGBl. Nr. 371/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

13.07.2001BGBl. I Nr. 77/2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012danach: BGBl. I Nr. 36/2012

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist
    1. Ziffer eins
      der erfolgreiche Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut” enthält; die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend” steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird, oder
    2. Ziffer 2
      der erfolgreiche Abschluß der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe oder
    3. Ziffer 2 a
      der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer mittleren Schule oder
    4. Ziffer 3
      der erfolgreiche Abschluß der vierten oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.

Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 4. Klasse der Hauptschule, die die vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Aufnahmsbewerber mit dem erfolgreichen Abschluß der 8. Stufe der Volksschule haben in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs und Aufbaulehrgängen.

  1. Absatz 2,An höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40019379