Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 371/1986Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Aufnahmsvoraussetzungen
§ 68.Paragraph 68,
Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung, durch welche die geistige und körperliche Eignung des Schülers für die betreffende Fachrichtung festzustellen ist. Die Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs, Aufbaulehrgängen und Speziallehrgängen, soweit für diese nicht anderes bestimmt ist. § 55 Abs. 2 ist anzuwenden. Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule ist die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung, durch welche die geistige und körperliche Eignung des Schülers für die betreffende Fachrichtung festzustellen ist. Die Aufnahmsprüfung entfällt bei den Sonderformen für Berufstätige, Kollegs, Aufbaulehrgängen und Speziallehrgängen, soweit für diese nicht anderes bestimmt ist. Paragraph 55, Absatz 2, ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
NOR12118479
alte Dokumentnummer
N7196212112Y